Gemäß § 12 des Land-und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist Voraussetzung für die Aufnahme in eine höhere land-und forstwirtschaftliche Lehranstalt
- der erfolgreiche Abschluss der Klasse der Mittelschule und in allen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (Deutsch, Englisch, Mathematik) eine Beurteilung gemäß
- Leistungsniveau „Standard AHS“
oder
- Leistungsniveau „Standard“ nicht schlechter als „Gut“.
- der erfolgreiche Abschluss der Polytechnischen Schule auf der 9. Schulstufe.
- der erfolgreiche Abschluss der 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren
- der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der allgemein bildenden höheren Schule (AHS).
Aufnahmeprüfung
Eine Aufnahmsprüfung abzulegen haben Aufnahmsbewerber/innen der
- Mittelschule aus jenen leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen, in denen die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden sowie
- Volksschule in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache, wenn die 8. Stufe erfolgreich abgeschlossen worden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer höheren Schule gegeben, wenn
- das Jahreszeugnis der 4. Stufe der Mittelschule oder der 4. oder 5. Stufe der AHS in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den Pflichtgegenständen Latein/Zweite lebende Fremdsprache und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung) eine Beurteilung aufweist und in keinem dieser Pflichtgegenstände die Note „Nicht genügend“ enthält
oder
- der/die Schüler/in nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch1 erfolgreich abgeschlossen hat.
Ferner ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der/die Schüler/in nach erfolgreichem Abschluss der 7. Schulstufe der Volksschule, der 3. Klasse der Mittelschule oder der 3. Klasse der AHS die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.
Aufnahme in einen dreijährigen Aufbaulehrgang
Gemäß § 18 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist Voraussetzung für die Aufnahme in einen dreijährigen Aufbaulehrgang nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
- eine mindestens dreijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch oder
- eine mindestens einjährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft und der erfolgreiche Besuch von mindestens zwei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder
- der erfolgreiche Besuch von mindestens drei Stufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule.
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1 Wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist eine Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Mittelschule abzulegen.