Zugang zu Universitäten, Hochschulen, Akademien und Fachhochschulen
Dieses Zeugnis berechtigt gem. land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1996 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität oder einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachhochschulstudiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.
Berechtigungen aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 461/1990 in der geltenden Fassung
Berechtigungen aufgrund des Berufsausbildungsgesetzes
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Mit diesem Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Gemäß Par. 8 Abs. 2 Zif. 3 der Unternehmerprüfungsordnung BGBl. 453/1993 i. d. g. F. entfällt die Unternehmerprüfung.
Berechtigungen aufgrund des Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1990
Mit diesem Zeugnis werden die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungsbereichen ersetzt. Die Zulassung zur Meisterprüfung erfolgt gemäß BGBl. Nr. 298/1990 ohne Besuch eines Vorbereitungslehrganges nach einer mindestens zweijährigen Verwendung als Facharbeiter nach dem erfolgreichen Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und der Vollendung des 21. Lebensjahres.
Berechtigungen in der Europäischen Union
Empfohlene Links:
Info zum Europass http://www.chance-europa.at/www.zeugnisinfo.at